Die Datenschutz-Grundverordnung DSGVO ist für Unternehmen verbindlich

Der Datenschutzblog von ONPRIVACY

Haben sie die nötigen Umsetzungen vorgenommen?

[Lesedauer: ca. 2:00 Minuten]    Seit dem 25. Mai 2018 sind die Re­gelungen der neuen Daten­schutz-Grund­ver­ordnung ver­bindlich. Die Hektik zum Stich­tag der Ver­bind­lich­keit für die Um­setzung des Daten­schutzes — der DSG­VO und dem erneuerten Bundes­daten­schutz­gesetz BDSG — scheint vorüber. Studien zum Daten­schutz be­legen je­doch: sehr viele Unter­nehmen gehen immer noch „recht ent­spannt“ mit dem Thema Daten­schutz um. Unter­nehmer sind weiter­hin ver­un­sichert oder haben die Be­deutung und Kon­se­quenzen noch nicht er­kannt, sollte die Um­setzung aus­bleiben.

Die Idee hinter der euro­päischen Lö­sung DSGVO ist, die 28 unter­schied­lichen Re­gelungen im Daten­schutz der EU-Mitglieds­staaten zu ver­ein­heit­lichen. Schutz privater Daten, Nutzer­rechte und Per­sön­lich­keits­rechte sollen er­heb­lich ge­stärkt und die Be­dingungen für alle daten­ver­ar­bei­ten­den Unter­nehmen kon­so­li­diert werden.

Auf den ersten Blick er­scheinen die um­fang­reichen Ge­setzes­texte über­di­men­sio­niert. Vielleicht ge­recht­fertigt — be­trachtet man große Kon­zerne deren Ge­schäfts­mo­delle auf das Sammeln und Ver­ar­beiten von per­sön­lichen Daten be­ruhen.

Kleinere und mittlere Unter­nehmen da­gegen leiden be­sonders unter den Hürden der „DSGVO“

Die Bestimmungen und Vor­gaben der DSGVO und Bundes­daten­schutz­ge­setze werden in Zukunft weiterhin geprüft und mit großer Wahr­schein­lich­keit auch praxis­gerechter an­gepasst werden. Dafür sollen u. a. die einzelnen Auf­sichts­be­hörden von Bund und Landes­be­auf­tragte der Bundes­länder sorgen. Zu diesem Zweck  haben sich die Ver­ant­wort­lichen zur Daten­schutz­kon­ferenz DSK zu­sammen­ge­schlossen.
Im Geschäfts­alltag be­deutet das jedoch auch, immer gut beraten zu sein und diese Neuerungen zeit­nah an­zu­wenden. Wer als Unter­nehmer aller­dings den Unsicher­heit im Um­gang mit Daten und den Daten­schutz-Be­stimmungen und Be­schlüssen aus dem Weg gehen möchte und auch in Zukunft „auf der sicheren Seite“ stehen möchte, sollte über den externen Dienst­leister als Daten­schutz­be­auf­tragten gründlich nach­denken. Ver­gleichen Sie die Kosten. Selbst wenn die Anfangs-„Invest­ition“ erst einmal höher scheint, binden Sie keine Mit­arbeiter an zu­sätzliche Auf­gaben und stetige Weiter­bildungs­maß­nahmen. Die späteren Betreuungs­kosten eines externen Daten­schutz­be­auf­tragten bleiben in einem über­schaubaren Rahmen und sind in der Regel sehr viel geringer und be­triebs­wirt­schaftlich von Vorteil.

Informieren Sie sich gerne bei einem ersten un­ver­bind­lichen und kosten­freien Beratungsgespräch.

  • Weitere Informationen:

Nächster Beitrag
DSGVO-Strafe: Bußgeld wegen fehlendem Auftrags­ver­ar­bei­tungs­vertrag

Ähnliche Beiträge